Manche Rechtsgeschäfte sind erst dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind. Dazu gehören in erster Linie Immobiliengeschäfte, also der Verkauf oder die Übertragung von Grundstücken und Eigentumswohnungen. Auch die Absicherung der zu einem Kauf meist erforderlichen Finanzierung erfolgt über den Notar/die Notarin.
Erbverträge aller Art, z.B. auch Erb- oder Pflichtteilsverzicht müssen notariell beurkundet werden. Sonst sind sie unwirksam. Ein Testament kann auch “eigenhändig” errichtet werden. “Eigenhändig” bedeutet: handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift! Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig errichten, indem Einer es schreibt und der Andere den gemeinsamen Willen in einem Zusatz mit Datum und Unterschrift bekräftigt. Warum empfiehlt es sich dennoch, auch Testamente notariell beurkunden zu lassen?
Eigenhändig errichtete Testamente enthalten oft verhängnisvolle Fehler: Es werden Gegenstände zugesprochen bzw. verteilt, die vielleicht im Erbfall gar nicht mehr vorhanden sind, aber es wird versäumt, eine klare Erbregelung zu treffen; es werden laienhaft juristische Fachbegriffe (z.B. “Nacherbschaft”) verwendet, ohne dass deren Bedeutung und Folge verstanden worden ist. Auch die Bedeutung von Vermächtnissen ist allgemein nicht bekannt.
Eine fachkundige rechtliche Begleitung vermeidet unnötige Fehler und verschafft den Erben Klarheit über den Erblasserwillen. Was meistens nicht bekannt ist: die notarielle Beurkundung schafft neben der erforderlichen Rechtssicherheit in der Regel auch einen Kostenvorteil! Denn das notariell errichtete Testament als “öffentliches” Testament ersetzt in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge. Das bedeutet: immer dann, wenn kein notariell beurkundetes Testament vorliegt, muss auf Verlangen (z.B. für die erforderliche Änderung im Grundbuch) ein Erbschein mit der entsprechenden Kostenfolge vorgelegt werden. Wegen der Höhe anfallender Gebühren verweisen wir auf die Website der Bundesnotarkammer, www.bnoti.de, in welcher Sie unter der Rubrik “Kosten” Beispielrechnungen finden. Außerdem können Sie sich bei uns direkt darüber informieren.
Auch Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der rechtzeitige Abschluss eines Ehevertrages kann für den etwaigen Fall einer späteren Ehescheidung unnötigen Streit vermeiden und erhebliche Kosten ersparen.
Ein weiterer wichtiger Punkt für eine gute Vorsorge: Vorsorgevollmacht in Verbindung mit Patientenverfügung. Auch hier gilt: Vorsorgevollmachten kann man eigenhändig oder sogar formularmäßig errichten, was auf den ersten Blick Kosten erspart. Aber: Das Angebot von Mustern derartiger Vollmachten in den Medien ist unüberschaubar und die Sorge und der Druck, alles richtig zu machen, wird zunehmend als “Geschäftsmodell” unseriöser Berater genutzt. Leider sind auch “amtliche” Vordrucke oft ungeeignet.
Eine notarielle Beurkundung sollte immer dann gewählt werden, wenn der Betroffene über Grundbesitz (oder Beteiligungen an Handelsgesellschaften) verfügt. Denn in diesen Bereichen reicht eine einfache schriftliche Vollmacht nicht aus. Aber auch hier gilt: Eine rechtlich saubere Formulierung erspart späteren Ärger und unnötige Folgekosten. Die Kosten für eine notarielle Beurkundung bewegen sich in der Regel, d.h. bei üblichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Bereich von 250 bis 350 €.
Ihre Ansprechpartnerin in der Notarkanzlei:
Rechtsanwältin und Notarin Kerstin Noll