Corona ist neu und erwischt viele von uns eiskalt. Die Kleinunternehmer, die Sorge um Existenz und Arbeitsplatz, um ältere Verwandte, unsere gesamte Wirtschaft. Auswirkungen hat Corona auch im Unterhaltsrecht.

Ein Beispiel: Ein unterhaltspflichtiger Vater ist in Kurzarbeit geraten und verdient nur noch 60 bzw. 67 % dessen, was er vorher hatte; oder er ist selbständiger Unternehmer und seine Einnahmen brechen aufgrund einer Geschäftschließung völlig weg. Wie wirkt sich das auf die Unterhaltsverpflichtung aus?

Erste Frage ist: gibt es einen vollstreckbaren Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss, gerichtlicher Vergleich)? Wenn es keinen Titel gibt, ist es einfach: der Unterhalt kann gekürzt werden. Dabei rate ich zu rücksichtsvollem Verhalten. Kommunizieren Sie mit der anderen Seite, in welcher Situation Sie sich befinden, stellen Sie nicht einfach die Zahlung ein. Der andere rechnet mit dem Geld und gerät möglicherweise in existenzielle Not, wenn das Geld plötzlich wegbleibt. Suchen Sie nach einer Lösung, letztlich müssen wir diese Krise alle schultern.

Gibt es einen Unterhaltstitel, so rate ich ebenfalls im ersten Schritt zur Kommunikation.

Möglicherweise hat das Gegenüber Verständnis und erklärt einen Vollstreckungsverzicht. Aber Vorsicht, es können Rückstände auflaufen! Auch eine Zahlung „unter Vorbehalt“ hilft nicht unbedingt weiter, da man den gezahlten Unterhalt u.U. nicht zurückverlangen kann, wenn der andere inzwischen „entreichert“ ist. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten. Eine Vollstreckungseinstellung kann alleine, eine Abänderung des Unterhalts mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht beantragt werden.

Momentan wissen wir nicht, ob ein Gericht schnell auf einen Einstellungsantrag reagiert, zumal die Gerichte auch nur im Notbetrieb arbeiten. Demgegenüber hat die Stellung eines Abänderungsantrags Vorteile, weil das Gericht den zu leistenden Unterhalt im Verfahren ermitteln wird. Zahlt man ab Antragszustellung „unter Vorbehalt“, so bestehen bessere Chancen, zu viel gezahlten Unterhalt zurückzufordern, weil der andere sich in diesem Fall nicht auf Entreicherung berufen kann.

Erfolgversprechend ist ein Abänderungsantrag bei einer wesentlichen Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse. Es wird darauf ankommen, ob sich die Einkommensverhältnisse im Vergleich zur Zeit der Erstellung des Unterhaltstitels nicht nur vorübergehend verschlechtert haben. Hier dürfte wohl der Knackpunkt liegen: Niemand weiß, wie lange wir mit der Krise zu kämpfen haben. Wir hören täglich neue, unterschiedliche Prognosen und wissen weder, wie lange die Krise andauern wird, noch, wie man nach Corona dastehen wird.

Es wird leichter sein, einen Titel auf Ehegattenunterhalt abzuändern, als einen Titel auf Kindesunterhalt. Beim Kindesunterhalt besteht eine gesteigerte Erwerbspflicht: der Unterhaltspflichtige muss wirklich alles ihm Mögliche tun, um den Unterhalt zahlen zu können. Ob das Gericht zum Beispiel erwartet, dass jemand sich in Corona-Zeiten während der Kurzarbeit als Erntehelfer verdingt, muss abgewartet werden. So ist zur Zeit vieles offen. Da es eine solche Lage noch nie gab, gibt es auch keine Präzedenzfälle, auf die man zurückgreifen könnte. Lassen Sie sich bei Bedarf anwaltlich beraten, welche Vorgehensweise für Ihren Fall passend ist.

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